§ 18
§ 18 Vortragende und Unterrichtsmaterialien
Fassung: 19. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Frauenförderungsplan BMWKMS?
- Kernaussage§ 18 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Vortragende und Unterrichtsmaterialien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 18. (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Die Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts ist im Rahmen der Geschäftseinteilung zu verlautbaren.
(2) Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbar) diskriminierenden Inhalt wie bspw. Geschlechterstereotype enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?
§ 18 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Vortragende und Unterrichtsmaterialien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2026
- Fassung seit
- 19. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:59
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