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Frauenförderungsplan BMNT 2019

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Frauenförderungsplan BMNT 2019)

VerordnungFassung seit 4. Januar 2020RIS-Stand 9. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20010877 · BGBl. II Nr. 4/2020 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Besetzung von Planstellen

Fassung: 4. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Frauenförderungsplan BMNT 2019?

  • Kernaussage§ 7 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Besetzung von Planstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besetzung von Planstellen

§ 7. Für alle Funktionen sind Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß §§ 11 ff B-GlBG (50%) erreicht ist. Das Frauenförderungsgebot ist einzuhalten, insbesondere auch bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich, bei der Besetzung von Stellvertretungen, bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften sowie Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Auswahlverfahren
Nächster Paragraph§ 8 Verbindliche Vorgaben

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Frauenförderungsplan BMNT 2019 in einfachen Worten?

§ 7 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Besetzung von Planstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2020
Fassung seit
4. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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