§ 18
§ 18 Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Fassung: 4. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Frauenförderungsplan BMNT 2019?
- Kernaussage§ 18 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 18. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind für die Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:
(1a) Der vom Dienstgeber den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern jährliche Evaluierungsbericht gemäß § 9 hat nachstehende Punkte zu umfassen:
(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, in den nachgeordneten Bereichen den jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
(3) Über den aktuellen Stand der Durchführung der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe anzubieten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Frauenförderungsplan BMNT 2019 in einfachen Worten?
§ 18 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2020
- Fassung seit
- 4. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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