§ 16
§ 16 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 4. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Frauenförderungsplan BMNT 2019?
- Kernaussage§ 16 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. (1) Zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und Publikationen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche geschlechterbezogene Differenzierungen sind zu unterlassen.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen (auch in abgekürzter Form) sind, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen, in der weiblichen Form zu verwenden. Dies betrifft auch Türschilder und Visitenkarten.
(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Frauenförderungsplan BMNT 2019 in einfachen Worten?
§ 16 Frauenförderungsplan BMNT 2019 behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Januar 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2020
- Fassung seit
- 4. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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