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Frauenförderungsplan BMNT 2019

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Frauenförderungsplan BMNT 2019)

VerordnungFassung seit 4. Januar 2020RIS-Stand 9. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 20010877 · BGBl. II Nr. 4/2020 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 4. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019?

  • Kernaussage§ 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 2. Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichstellung und Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (§ 2 Abs. 1 B-GlBG) des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Ressort gemäß § 2 Abs. 3 B-GlBG) vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019 in einfachen Worten?

§ 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2020
Fassung seit
4. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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