§ 13
§ 13 Durchführung der mündlichen Prüfungen
Fassung: 1. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Externistenprüfungsverordnung?
- Kernaussage§ 13 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 13. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(3) Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen und die Dauer der Prüfung festzulegen.
(7) Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?
§ 13 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2016
- Fassung seit
- 1. April 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 166/2023
- BGBl. II Nr. 465/2020
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Verweise
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