Verordnungen

Externistenprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. April 2017RIS-Stand 22. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009486 · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 12a

§ 12a Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen

Fassung: 1. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12a Externistenprüfungsverordnung?

  • Kernaussage§ 12a Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen

§ 12a. Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12a Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?

§ 12a Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. August 2016
Fassung seit
1. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 166/2023
  • BGBl. II Nr. 465/2020

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Verweise

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