Verordnungen

Externistenprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)

VerordnungFassung seit 5. Juni 2018RIS-Stand 22. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009486 · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

Fassung: 5. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Externistenprüfungsverordnung?

  • Kernaussage§ 4 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Externistenprüfungsverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 10 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?

§ 4 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 4 Externistenprüfungsverordnung auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juni 2018
Fassung seit
5. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 166/2023
  • BGBl. II Nr. 465/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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