§ 17
§ 17 Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Externistenprüfungsverordnung?
- Kernaussage§ 17 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er –...
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Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist § 10 anzuwenden. Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.
(2) Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Abs. 1 anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?
§ 17 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juni 2023
- Fassung seit
- 3. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 166/2023
- BGBl. II Nr. 465/2020
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