Verordnungen

Externistenprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 22. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009486 · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Externistenprüfungsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Externistenprüfungsverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(4) Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juni 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 166/2023
  • BGBl. II Nr. 465/2020

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 0Treffer 3

Judikatur-Auswertung

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