Verordnungen

Externistenprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 1979RIS-Stand 22. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009486 · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Durchführung der praktischen Prüfungen

Fassung: 1. September 1979 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Externistenprüfungsverordnung?

  • Kernaussage§ 14 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Durchführung der praktischen Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13 sinngemäß anzuwenden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der praktischen Prüfungen

§ 14. Auf die Durchführung der praktischen Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13 sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?

§ 14 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1979 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juli 2016
Fassung seit
1. September 1979
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 166/2023
  • BGBl. II Nr. 465/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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