Verordnungen

Externistenprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)

VerordnungFassung seit 10. Mai 1997RIS-Stand 22. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009486 · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

Fassung: 10. Mai 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Externistenprüfungsverordnung?

  • Kernaussage§ 11 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

§ 11. (1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Externistenprüfungsverordnung in einfachen Worten?

§ 11 Externistenprüfungsverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juli 2016
Fassung seit
10. Mai 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:34
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 166/2023
  • BGBl. II Nr. 465/2020

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Verweise

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