Verordnungen

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

VerordnungFassung seit 21. Oktober 2025RIS-Stand 29. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005364 · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Auskunftserteilung

Fassung: 21. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

  • Kernaussage§ 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Qualitätskontrolle
Nächster Paragraph§ 10 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?

§ 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Oktober 2025
Fassung seit
21. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 126/2026
  • BGBl. II Nr. 222/2025
  • BGBl. II Nr. 67/2022
  • BGBl. II Nr. 223/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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