§ 8
§ 8 Qualitätskontrolle
Fassung: 28. Juni 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?
- Kernaussage§ 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätskontrolle
§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?
§ 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 28. Juni 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 126/2026
- BGBl. II Nr. 222/2025
- BGBl. II Nr. 67/2022
- BGBl. II Nr. 223/2019
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Rückverweise
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