Verordnungen

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

VerordnungFassung seit 28. Juni 2007RIS-Stand 29. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005364 · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Qualitätskontrolle

Fassung: 28. Juni 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

  • Kernaussage§ 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätskontrolle

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?

§ 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
28. Juni 2007
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 126/2026
  • BGBl. II Nr. 222/2025
  • BGBl. II Nr. 67/2022
  • BGBl. II Nr. 223/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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