§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 21. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?
- Kernaussage§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?
§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Oktober 2025
- Fassung seit
- 21. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:32
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 126/2026
- BGBl. II Nr. 222/2025
- BGBl. II Nr. 67/2022
- BGBl. II Nr. 223/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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