§ 13
§ 13 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 14. August 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?
- Kernaussage§ 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Verlangen der Bundesanstalt sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 13. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?
§ 13 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. August 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 14. August 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 126/2026
- BGBl. II Nr. 222/2025
- BGBl. II Nr. 67/2022
- BGBl. II Nr. 223/2019
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