§ 11
§ 11 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 14. August 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?
- Kernaussage§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach...
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Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?
§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 14. August 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 126/2026
- BGBl. II Nr. 222/2025
- BGBl. II Nr. 67/2022
- BGBl. II Nr. 223/2019
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