Verordnungen

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

VerordnungFassung seit 14. August 2015RIS-Stand 29. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005364 · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

  • Kernaussage§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Auskunftspflicht
Nächster Paragraph§ 12 Erhebungsunterlagen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?

§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. August 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
14. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 126/2026
  • BGBl. II Nr. 222/2025
  • BGBl. II Nr. 67/2022
  • BGBl. II Nr. 223/2019

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Verweise

Rückverweise

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