§ 16
§ 16 Kostenersatz
Fassung: 29. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?
- Kernaussage§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET),...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2026 bis 2030 in folgender Höhe:
BMWET
BMIMI
BMJ
BMWKMS
BK
2026
938 119 Euro
189 620 Euro
9 980 Euro
129 740 Euro
59 880 Euro
2027
968 139 Euro
195 688 Euro
10 299 Euro
133 892 Euro
61 796 Euro
2028
998 151 Euro
201 754 Euro
10 619 Euro
138 042 Euro
63 712 Euro
2029
1 027 098 Euro
207 605 Euro
10 927 Euro
142 045 Euro
65 559 Euro
2030
1 056 884 Euro
213 625 Euro
11 243 Euro
146 165 Euro
67 461 Euro
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2031 neu festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?
§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2026
- Fassung seit
- 29. Mai 2026
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 126/2026
- BGBl. II Nr. 222/2025
- BGBl. II Nr. 67/2022
- BGBl. II Nr. 223/2019
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