Verordnungen

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

VerordnungFassung seit 29. Mai 2026RIS-Stand 29. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005364 · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Kostenersatz

Fassung: 29. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

  • Kernaussage§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET),...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2026 bis 2030 in folgender Höhe:

BMWET

BMIMI

BMJ

BMWKMS

BK

2026

938 119 Euro

189 620 Euro

9 980 Euro

129 740 Euro

59 880 Euro

2027

968 139 Euro

195 688 Euro

10 299 Euro

133 892 Euro

61 796 Euro

2028

998 151 Euro

201 754 Euro

10 619 Euro

138 042 Euro

63 712 Euro

2029

1 027 098 Euro

207 605 Euro

10 927 Euro

142 045 Euro

65 559 Euro

2030

1 056 884 Euro

213 625 Euro

11 243 Euro

146 165 Euro

67 461 Euro

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2031 neu festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?

§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2026
Fassung seit
29. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 126/2026
  • BGBl. II Nr. 222/2025
  • BGBl. II Nr. 67/2022
  • BGBl. II Nr. 223/2019

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Verweise

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