Verordnungen

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

VerordnungFassung seit 29. Mai 2026RIS-Stand 29. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005364 · BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Fassung: 29. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft?

  • Kernaussage§ 20 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 2 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, § 16 samt Überschrift und § 18 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 19 Außer-Kraft-Treten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft in einfachen Worten?

§ 20 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Mai 2026
Fassung seit
29. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 126/2026
  • BGBl. II Nr. 222/2025
  • BGBl. II Nr. 67/2022
  • BGBl. II Nr. 223/2019

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