§ 2
§ 2 Emittenten/Emittentengruppen
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Emissionskatasterverordnung?
- Kernaussage§ 2 Emissionskatasterverordnung behandelt "Emittenten/Emittentengruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Emittenten/Emittentengruppen
§ 2. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Emissionskatasterverordnung behandelt "Emittenten/Emittentengruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2002
- Fassung bis
- laufend
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