§ 5
§ 5 Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Emissionskatasterverordnung?
- Kernaussage§ 5 Emissionskatasterverordnung behandelt "Emissionsdaten und Emissionsfaktoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
§ 5. (1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?
§ 5 Emissionskatasterverordnung behandelt "Emissionsdaten und Emissionsfaktoren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2002
- Fassung bis
- laufend
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