Verordnungen

Emissionskatasterverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)

VerordnungFassung seit 5. Juni 2002RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20001998 · BGBl. II Nr. 214/2002 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Festbrennstoffe

Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 Emissionskatasterverordnung?

  • KernaussageAnl. 3 Emissionskatasterverordnung behandelt "Festbrennstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festbrennstoffe

Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)

Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)

Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg MHW 23 865 kJ/kg)

Steinkohle

Braunkohle (MHW 17 435 kJ/kg)

Braunkohlebriketts

Steinkohlenkoks

Braunkohlenkoks

Gaskoks

Erdölkoks

Holz und holzähnliche Abfälle

Holzkohle

Torf

Kommunale Abfälle

Industrieabfälle

Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)

Landwirtschaftliche Abfälle

Klärschlamm

Brennstoffe aus Abfällen

Ölschiefer

Andere feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Rohöl

Rückstandsöl

Ofenheizöl

Dieselkraftstoff

Petroleum

Düsentreibstoff

Benzin

Flugtreibstoff

Schwerbenzin

Schieferöl

Altöl aus Benzinmotoren

Altöl aus Dieselmotoren

Lösemittelrückstände

Schwarzlauge

Mischung aus Heizöl und Kohle

Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe

Andere flüssige Abfälle

Schmiermittel

Mineralterpentinöl

Paraffinwachs

Bitumen

Bioalkohol

Andere Erdölprodukte

Andere flüssige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)

Verflüssigtes Erdgas

Flüssiggas

Kokereigas

Gichtgas

Mischung von Kokereigas und Gichtgas

Abgas (besonders chemische Industrie)

Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)

Biogas

Deponiegas

Stadtgas

Wasserstoff

Andere gasförmige Brennstoffe

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 2
Nächster ParagraphAnl. 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?

Anl. 3 Emissionskatasterverordnung behandelt "Festbrennstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
5. Juni 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.