§ 6
§ 6 Einzelquellen und Linienquellen
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Emissionskatasterverordnung?
- Kernaussage§ 6 Emissionskatasterverordnung behandelt "Einzelquellen und Linienquellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einzelquellen und Linienquellen
§ 6. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Emissionskatasterverordnung behandelt "Einzelquellen und Linienquellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2002
- Fassung bis
- laufend
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