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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Luftschadstoffe
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Luftschadstoffe
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.
Tabelle 1:
Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes
Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)
Schwefeldioxid
Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2
Kohlenmonoxid
Kohlenmonoxid
Schwebestaub
Staub 1)
PM10
PM10 1)
Benzol
Benzol
(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.
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1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.
§ 2
§ 2 Emittenten/Emittentengruppen
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Emittenten/Emittentengruppen
§ 2. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.
§ 3
§ 3 Räumliche Auflösung und Genauigkeit
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Räumliche Auflösung und Genauigkeit
§ 3. (1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:
Tabelle 2:
Sanierungsgebiet
räumliche Auflösung
Gemeinde oder kleiner
Genauigkeitsstufe III (detailliert)
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen
Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)
gesamtes Bundesgebiet
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
Emittentengruppe
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
(1) Kraft- und Fernheizwerke
ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
Vollerhebung
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II
(4) Landwirtschaft
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen)
bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I
Vollerhebung
(5) Haushalte
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
(6) Fremdenverkehr
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten
wie Genauigkeitsstufe II
(7) Handel
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben
wie Genauigkeitsstufe II
(8) Natur
diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.
Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
Erhebungsgegenstand
Genauigkeitsstufe I
(großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
Emissionsquelle
Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Verkehrsmengen
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs
aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
Fahrcharakteristik
nach Straßenart
mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung
stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)
Emissionsfaktoren
aus der Literatur
wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik
wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus
Straßencharakteristik
nicht zu berücksichtigen
Steigung, absolute Höhe
wie Genauigkeitsstufe II
§ 4
§ 4 Lage von Emissionsquellen
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Lage von Emissionsquellen
§ 4. Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.
§ 5
§ 5 Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
§ 5. (1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.
§ 6
§ 6 Einzelquellen und Linienquellen
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Einzelquellen und Linienquellen
§ 6. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.
§ 7
§ 7 Bezugszeitraum
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Bezugszeitraum
§ 7. Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.
§ 8
§ 8 Fortschreibung
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Fortschreibung
§ 8. Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3 Festbrennstoffe
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Festbrennstoffe
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle
Braunkohle (MHW 17 435 kJ/kg)
Braunkohlebriketts
Steinkohlenkoks
Braunkohlenkoks
Gaskoks
Erdölkoks
Holz und holzähnliche Abfälle
Holzkohle
Torf
Kommunale Abfälle
Industrieabfälle
Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)
Landwirtschaftliche Abfälle
Klärschlamm
Brennstoffe aus Abfällen
Ölschiefer
Andere feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Rohöl
Rückstandsöl
Ofenheizöl
Dieselkraftstoff
Petroleum
Düsentreibstoff
Benzin
Flugtreibstoff
Schwerbenzin
Schieferöl
Altöl aus Benzinmotoren
Altöl aus Dieselmotoren
Lösemittelrückstände
Schwarzlauge
Mischung aus Heizöl und Kohle
Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe
Andere flüssige Abfälle
Schmiermittel
Mineralterpentinöl
Paraffinwachs
Bitumen
Bioalkohol
Andere Erdölprodukte
Andere flüssige Brennstoffe
Gasförmige Brennstoffe
Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)
Verflüssigtes Erdgas
Flüssiggas
Kokereigas
Gichtgas
Mischung von Kokereigas und Gichtgas
Abgas (besonders chemische Industrie)
Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)
Biogas
Deponiegas
Stadtgas
Wasserstoff
Andere gasförmige Brennstoffe
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend