§ 3
§ 3 Räumliche Auflösung und Genauigkeit
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Emissionskatasterverordnung?
- Kernaussage§ 3 Emissionskatasterverordnung behandelt "Räumliche Auflösung und Genauigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Räumliche Auflösung und Genauigkeit
§ 3. (1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:
Tabelle 2:
Sanierungsgebiet
räumliche Auflösung
Gemeinde oder kleiner
Genauigkeitsstufe III (detailliert)
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen
Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)
gesamtes Bundesgebiet
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
Emittentengruppe
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
(1) Kraft- und Fernheizwerke
ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
Vollerhebung
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II
(4) Landwirtschaft
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen)
bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I
Vollerhebung
(5) Haushalte
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
(6) Fremdenverkehr
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten
wie Genauigkeitsstufe II
(7) Handel
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben
wie Genauigkeitsstufe II
(8) Natur
diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.
Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
Erhebungsgegenstand
Genauigkeitsstufe I
(großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
Emissionsquelle
Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Verkehrsmengen
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs
aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
Fahrcharakteristik
nach Straßenart
mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung
stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)
Emissionsfaktoren
aus der Literatur
wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik
wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus
Straßencharakteristik
nicht zu berücksichtigen
Steigung, absolute Höhe
wie Genauigkeitsstufe II
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?
§ 3 Emissionskatasterverordnung behandelt "Räumliche Auflösung und Genauigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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