§ 1
§ 1 Luftschadstoffe
Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Emissionskatasterverordnung?
- Kernaussage§ 1 Emissionskatasterverordnung behandelt "Luftschadstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Luftschadstoffe
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.
Tabelle 1:
Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes
Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)
Schwefeldioxid
Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2
Kohlenmonoxid
Kohlenmonoxid
Schwebestaub
Staub 1)
PM10
PM10 1)
Benzol
Benzol
(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.
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1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Emissionskatasterverordnung behandelt "Luftschadstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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- 13. April 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2002
- Fassung bis
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