Verordnungen

Emissionskatasterverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)

VerordnungFassung seit 5. Juni 2002RIS-Stand 13. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20001998 · BGBl. II Nr. 214/2002 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Luftschadstoffe

Fassung: 5. Juni 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Emissionskatasterverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Emissionskatasterverordnung behandelt "Luftschadstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Luftschadstoffe

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.

(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.

Tabelle 1:

Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes

Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)

Schwefeldioxid

Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2

Kohlenmonoxid

Kohlenmonoxid

Schwebestaub

Staub 1)

PM10

PM10 1)

Benzol

Benzol

(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.

________________

1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Emissionskatasterverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Emissionskatasterverordnung behandelt "Luftschadstoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
5. Juni 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.