§ 12
§ 12 Erhebungen zu Großverbrauchern
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 E-EnLD-VO 2017?
- Kernaussage§ 12 E-EnLD-VO 2017 behandelt "Erhebungen zu Großverbrauchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungen zu Großverbrauchern
§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
(1a) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.
(2) Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:
(3) Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 12 E-EnLD-VO 2017 behandelt "Erhebungen zu Großverbrauchern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2023
- Fassung seit
- 29. September 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 290/2023
- BGBl. II Nr. 282/2022
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