§ 10
§ 10 4. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 E-EnLD-VO 2017?
- Kernaussage§ 10 E-EnLD-VO 2017 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:
(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:
(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:
(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 10 E-EnLD-VO 2017 behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2023
- Fassung seit
- 29. September 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 290/2023
- BGBl. II Nr. 282/2022
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