§ 17
§ 17 8. Teil
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 E-EnLD-VO 2017?
- Kernaussage§ 17 E-EnLD-VO 2017 behandelt "8. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Teil
Datenmeldungen
Durchführung der Erhebungen
§ 17. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 17 E-EnLD-VO 2017 behandelt "8. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 290/2023
- BGBl. II Nr. 282/2022
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Rückverweise
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