Verordnungen

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017)

E-EnLD-VO 2017VerordnungFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 29. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009750 · BGBl. II Nr. 415/2016 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Meldepflichten

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 E-EnLD-VO 2017?

  • Kernaussage§ 18 E-EnLD-VO 2017 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 18. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 19 Datenformate

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?

§ 18 E-EnLD-VO 2017 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2016
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 290/2023
  • BGBl. II Nr. 282/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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