Verordnungen

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017)

E-EnLD-VO 2017VerordnungFassung seit 29. September 2023RIS-Stand 29. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009750 · BGBl. II Nr. 415/2016 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 3. Teil

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 E-EnLD-VO 2017?

  • Kernaussage§ 6 E-EnLD-VO 2017 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Teil

Vorschaudaten

Tagesvorschauen

§ 6. (1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

(2a) Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.

(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Jahreswerte
Nächster Paragraph§ 7 Vier-Wochen-Vorschauen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?

§ 6 E-EnLD-VO 2017 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2023
Fassung seit
29. September 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 290/2023
  • BGBl. II Nr. 282/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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