Verordnungen

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017)

E-EnLD-VO 2017VerordnungFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 29. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009750 · BGBl. II Nr. 415/2016 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 7. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 E-EnLD-VO 2017?

  • Kernaussage§ 16 E-EnLD-VO 2017 behandelt "7. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Teil

Übungen

§ 16. (1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 13 bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß § 14 und § 15 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 11 und § 12 Abs. 2 und Abs. 3 angeordnet werden.

(2) Meldungen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.

(3) Daten gemäß § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 E-EnLD-VO 2017 in einfachen Worten?

§ 16 E-EnLD-VO 2017 behandelt "7. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2016
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 290/2023
  • BGBl. II Nr. 282/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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