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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
1. Teil
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
(4) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:
(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge und Abgaben) zu.
§ 2
§ 2 2. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
2. Teil
Aktuelle und historische Daten
Viertelstundenwerte
§ 2. (1) Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(2) Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(3) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an saisonale Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
(4) Die Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
(6) Korrekturen der Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5, insbesondere auf Grund des zweiten Clearings, sind unverzüglich zu melden.
(7) Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(8) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 7 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte, Meldung zu erstellen.
§ 3
§ 3 Tageswerte
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Tageswerte
§ 3. Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:
§ 4
§ 4 Monatswerte
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Monatswerte
§ 4. (1) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:
(2) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.
(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
§ 5
§ 5 Jahreswerte
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Jahreswerte
§ 5. (1) Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr jeweils für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung zu melden:
(2) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
(3) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den Erhebungszeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
(4) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
(5) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
(6) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
§ 6
§ 6 3. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
3. Teil
Vorschaudaten
Tagesvorschauen
§ 6. (1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(2a) Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.
(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
§ 7
§ 7 Vier-Wochen-Vorschauen
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Vier-Wochen-Vorschauen
§ 7. (1) Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
§ 8
§ 8 Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen
§ 8. (1) Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.
(2) Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
§ 9
§ 9 Jahresvorschauen
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Jahresvorschauen
§ 9. Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden:
§ 10
§ 10 4. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
4. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:
(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:
(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:
(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.
§ 11
§ 11 Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
§ 11. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.
§ 12
§ 12 Erhebungen zu Großverbrauchern
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
Erhebungen zu Großverbrauchern
§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
(1a) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.
(2) Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:
(3) Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).
§ 13
§ 13 5. Teil
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
5. Teil
Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse
§ 13. (1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
(2) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im europäischen Übertragungsnetz, welches erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Versorgungssicherheit hat, insbesondere Informationen aus der regionalen Netzsicherheitskooperation und dem ENTSO-E Awareness System unverzüglich zu melden.
(3) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das erhebliche Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.
(4) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben den Regelzonenführern Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, unmittelbar zu melden.
(5) Die Regelzonenführer haben die E-Control unverzüglich über Meldungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu informieren.
§ 14
§ 14 6. Teil
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
6. Teil
Erweiterte Datenmeldungen
Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
§ 14. (1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (GEnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.
§ 15
§ 15 Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall
§ 15. Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:
§ 16
§ 16 7. Teil
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
7. Teil
Übungen
§ 16. (1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 13 bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß § 14 und § 15 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 11 und § 12 Abs. 2 und Abs. 3 angeordnet werden.
(2) Meldungen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.
(3) Daten gemäß § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.
§ 17
§ 17 8. Teil
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
8. Teil
Datenmeldungen
Durchführung der Erhebungen
§ 17. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
§ 18
§ 18 Meldepflichten
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Meldepflichten
§ 18. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.
§ 19
§ 19 Datenformate
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Datenformate
§ 19. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
§ 20
§ 20 Weitergabe und Verwendung von Daten
Fassung: 1. August 2022 bis laufend
Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 20. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:
(3) Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.
§ 21
§ 21 9. Teil
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
9. Teil
Inkrafttreten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 liegen.
(5) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 liegen.