Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Spezifische Controllingkonzepte

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 9 Controllingverordnung 2013 behandelt "Spezifische Controllingkonzepte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spezifische Controllingkonzepte

§ 9. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.

(2) Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

(3) Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von drei Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 9 Controllingverordnung 2013 behandelt "Spezifische Controllingkonzepte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:42
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.