Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Budgetcontrolling von Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 7 Controllingverordnung 2013 behandelt "Budgetcontrolling von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Budgetcontrolling von Maßnahmen

§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.

(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 7 Controllingverordnung 2013 behandelt "Budgetcontrolling von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 7 Controllingverordnung 2013 relevant?

Für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:42
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.