Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ziele und Aufgaben

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 2 Controllingverordnung 2013 behandelt "Ziele und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den §§ 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes zu unterstützen.

(3) Im Rahmen des Budgetcontrolling sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu erstatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 2 Controllingverordnung 2013 behandelt "Ziele und Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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