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Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Organisation und Durchführung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 3 Controllingverordnung 2013 behandelt "Organisation und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.

(2) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.

(3) Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.

(4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.

(5) Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eintrittswahrscheinlichkeit in den Übersichten laut Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind, sind als Risiken oder als Chance zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 3 Controllingverordnung 2013 behandelt "Organisation und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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