Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Controlling der Ergebnisrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 5 Controllingverordnung 2013 behandelt "Controlling der Ergebnisrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Controlling der Ergebnisrechnung

§ 5. (1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 2 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Das Controlling der Ergebnisrechnung ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats und für Oktober und November jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten.

(3) Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

(4) Erträge, Aufwendungen, das Nettoergebnis und die Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 2.1 der Anlage 2 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 2.2 der Anlage 2 darzustellen. Der Anteil der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist als „davon nicht-finanzierungswirksam“ darzustellen.

(5) Zweckgebundene und sonstige Erträge können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen die Erträge in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Erträgen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Aufwendungen gesondert darzustellen.

(6) Es ist gemäß Übersicht 2.3 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch

(7) Es ist gemäß Übersicht 2.4 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch

(8) Es ist gemäß Übersicht 2.5 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Erträgen aus Mindererträgen oder Mehrerträgen resultieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 5 Controllingverordnung 2013 behandelt "Controlling der Ergebnisrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:42
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