Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1. Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:

§ 2

§ 2 Ziele und Aufgaben

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den §§ 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes zu unterstützen.

(3) Im Rahmen des Budgetcontrolling sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu erstatten.

§ 3

§ 3 Organisation und Durchführung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.

(2) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.

(3) Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.

(4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.

(5) Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eintrittswahrscheinlichkeit in den Übersichten laut Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind, sind als Risiken oder als Chance zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.

§ 4

§ 4 Controlling der Finanzierungsrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Controlling der Finanzierungsrechnung

§ 4. (1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 1 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist monatlich bis zum 5. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der erste Bericht des laufenden Jahres ist für die Monate Jänner bis März zu erstellen.

(3) Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

(4) Einzahlungen, Auszahlungen und Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 1.1 der Anlage 1 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 1.2 der Anlage 1 darzustellen. Auszahlungen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sind untergliedert in fixe und variable darzustellen.

(5) Zweckgebundene und sonstige Einzahlungen können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen Einzahlungen in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Einzahlungen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Auszahlungen gesondert darzustellen.

(6) Es ist gemäß Übersicht 1.3 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den fixen Auszahlungen zum Bundesvoranschlag durch

(7) Es ist gemäß Übersicht 1.4 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den variablen Auszahlungen gemäß § 12 Abs. 5 BHG 2013 zum Bundesvoranschlag durch

(8) Es ist gemäß Übersicht 1.5 der Anlage 1 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Einzahlungen aus Mindereinzahlungen oder Mehreinzahlungen resultieren.

§ 5

§ 5 Controlling der Ergebnisrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Controlling der Ergebnisrechnung

§ 5. (1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist entsprechend der Anlage 2 betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.

(2) Das Controlling der Ergebnisrechnung ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats und für Oktober und November jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten.

(3) Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:

(4) Erträge, Aufwendungen, das Nettoergebnis und die Rücklagen sind nach Detailbudgets erster Ebene gemäß Übersicht 2.1 der Anlage 2 und nach Untergliederung gemäß Übersicht 2.2 der Anlage 2 darzustellen. Der Anteil der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist als „davon nicht-finanzierungswirksam“ darzustellen.

(5) Zweckgebundene und sonstige Erträge können zusammengefasst werden. Ergeben sich Abweichungen, sind bei den Begründungen die Erträge in zweckgebundene und sonstige zu gliedern. Ergeben sich Abweichungen bei den zweckgebundenen Erträgen, sind bei den Begründungen die korrespondierenden Aufwendungen gesondert darzustellen.

(6) Es ist gemäß Übersicht 2.3 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch

(7) Es ist gemäß Übersicht 2.4 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zum Bundesvoranschlag durch

(8) Es ist gemäß Übersicht 2.5 der Anlage 2 nach Detailbudgets erster Ebene darzustellen, ob und in welcher Höhe die Abweichungen in den Erträgen aus Mindererträgen oder Mehrerträgen resultieren.

§ 6

§ 6 Vermögensrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Vermögensrechnung

§ 6. (1) Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:

(2) Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:

(3) Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäß Anlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.

(4) Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.

§ 7

§ 7 Budgetcontrolling von Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Budgetcontrolling von Maßnahmen

§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.

(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass

§ 8

§ 8 Berichtswesen und Berichterstattung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Berichtswesen und Berichterstattung

§ 8. (1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.

(3) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.

(5) Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

§ 9

§ 9 Spezifische Controllingkonzepte

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Spezifische Controllingkonzepte

§ 9. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.

(2) Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

(3) Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von drei Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung samt Anlagen 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 16/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend