Verordnungen

Controllingverordnung 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Budgetcontrolling (Controllingverordnung 2013)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 8. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008159 · BGBl. II Nr. 500/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Berichtswesen und Berichterstattung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Controllingverordnung 2013?

  • Kernaussage§ 8 Controllingverordnung 2013 behandelt "Berichtswesen und Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtswesen und Berichterstattung

§ 8. (1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.

(3) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.

(5) Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Controllingverordnung 2013 in einfachen Worten?

§ 8 Controllingverordnung 2013 behandelt "Berichtswesen und Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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