Verordnungen

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO)

BZGü-VOVerordnungFassung seit 6. September 2000RIS-Stand 18. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10007513 · BGBl. Nr. 221/1994 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Prüfungskommission

Fassung: 6. September 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BZGü-VO?

  • Kernaussage§ 5 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungskommission

§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Fachliche Eignung
Nächster Paragraph§ 6 Prüfungstermin

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BZGü-VO in einfachen Worten?

§ 5 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 6. September 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2016
Fassung seit
6. September 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 191/2022

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