Verordnungen

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO)

BZGü-VOVerordnungFassung seit 6. September 2000RIS-Stand 18. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10007513 · BGBl. Nr. 221/1994 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Fassung: 6. September 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 BZGü-VO?

  • Kernaussage§ 14 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BZGü-VO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage...

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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

(3) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:

(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

(5) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:

(8) Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

(9) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BZGü-VO in einfachen Worten?

§ 14 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 6. September 2000 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2016
Fassung seit
6. September 2000
Fassung bis
laufend
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  • BGBl. II Nr. 191/2022

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