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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
§ 2
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Fassung: 19. Mai 2022 bis laufend
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
§ 3
§ 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 4
§ 4 Fachliche Eignung
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
3. Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
§ 5
§ 5 Prüfungskommission
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Prüfungskommission
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
§ 6
§ 6 Prüfungstermin
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
§ 7
§ 7 Anmeldung zur Prüfung
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Anmeldung zur Prüfung
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
§ 8
§ 8 Verständigung vom Prüfungstermin
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
§ 9
§ 9 Identitätsnachweis
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Identitätsnachweis
§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
§ 10
§ 10 Prüfungsvorgang
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.
§ 11
§ 11 Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4 auszustellen.
§ 12
§ 12 Wiederholung
Fassung: 19. Mai 2022 bis laufend
Wiederholung
§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
§ 13
§ 13 Prüfungsgebühr
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
§ 14
§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.
(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.
(3) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:
(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
(5) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
(8) Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
(9) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
§ 15
§ 15 Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
4. Abschnitt
Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)
§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten die von Banken oder anderen befähigten Instituten in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Vertragspartei), ausgestellten Bescheinigungen. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem EWR-Mitgliedstaat auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit.
(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
§ 16
§ 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Fassung: 19. Mai 2022 bis laufend
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
(2) Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
(3) Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen.
(4) Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.
(5) Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.
(6) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
(7) Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.
(8) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 10 Abs. 5 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.
§ 17
§ 17 Inkrafttreten
Fassung: 19. Mai 2022 bis laufend
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(3) § 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
§ 18
§ 18 Bezugnahme auf Richtlinien
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 6. September 2000 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 6. September 2000 bis laufend