Verordnungen

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO)

BZGü-VOVerordnungFassung seit 1. April 1994RIS-Stand 18. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10007513 · BGBl. Nr. 221/1994 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anmeldung zur Prüfung

Fassung: 1. April 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 BZGü-VO?

  • Kernaussage§ 7 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anmeldung zur Prüfung

§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BZGü-VO in einfachen Worten?

§ 7 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1994 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2016
Fassung seit
1. April 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 191/2022

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Verweise

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