§ 6
§ 6 Prüfungstermin
Fassung: 1. April 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BZGü-VO?
- Kernaussage§ 6 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der...
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Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BZGü-VO in einfachen Worten?
§ 6 BZGü-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1994 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. April 2016
- Fassung seit
- 1. April 1994
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 191/2022
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