Verordnungen

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO)

BZGü-VOVerordnungFassung seit 1. April 1994RIS-Stand 18. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 10007513 · BGBl. Nr. 221/1994 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. April 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 BZGü-VO?

  • Kernaussage§ 1 BZGü-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BZGü-VO in einfachen Worten?

§ 1 BZGü-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 BZGü-VO relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1994 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2016
Fassung seit
1. April 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 191/2022

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