Verordnungen

Beitragsparameterverordnung 2023

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)

BeiPaV 2023VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012403 · BGBl. II Nr. 338/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 BeiPaV 2023?

  • Kernaussage§ 8 BeiPaV 2023 behandelt "Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 7 innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 8. (1) Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 7 innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags dieses beitragspflichtigen Unternehmens Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.

(2) Werden die auszuweisenden Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb der Meldefrist übermittelt, kann die Abwicklungsbehörde diesem beitragspflichtigen Unternehmen den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß § 5 zuweisen.

(3) Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen übermittelten Berechnungsgrundlagen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend dem aktualisierten Ausweis nachträglich bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmens für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4) Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage eines Ausweises, der nachträglich aktualisiert worden ist, berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage des aktualisierten Ausweises zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?

§ 8 BeiPaV 2023 behandelt "Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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