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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen.
(3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und in weiterer Folge einzuheben sind.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, mit Ausnahme von Art. 3 Nr. 3, 13, 14 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
§ 3
§ 3 2. Teil
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
2. Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
§ 3. (1) Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
§ 4
§ 4 Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
§ 4. Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:
§ 5
§ 5 Risikoparameter
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Risikoparameter
§ 5. (1) Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen:
(2) Im Rahmen des Kriteriums der „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 2 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die Liquiditätsdeckungsquote zugrunde zu legen, die sich berechnet als Quotient aus
(3) Im Rahmen des Kriteriums der „Bedeutung des beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 7 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Risikoindikator „Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ als Quotient aus
(4) Im Rahmen der sonstigen Kriterien sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld die von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren wie folgt zugrunde zu legen:
§ 6
§ 6 Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen
§ 6. (1) Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.
§ 7
§ 7 Ausweisung der Berechnungsgrundlagen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Ausweisung der Berechnungsgrundlagen
§ 7. (1) Beitragspflichtige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde einen Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(2) Der Ausweis der grundlegenden Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 ist zum 31. Dezember für jedes Kalenderjahr und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr zum Ultimo des jeweiligen Geschäftsjahres für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung des Ausweises über grundlegende Berechnungsgrundlagen hat in standardisierter, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgegebenen Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen und muss den auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt gegebenen Mindestanforderungen genügen.
(4) Soweit auszuweisende Berechnungsgrundlagen mit aufsichtlichen Meldedaten übereinstimmen, die der FMA zu übermitteln sind, sind sie übereinstimmend mit der letzten aufsichtlichen Meldung zu übermitteln.
(5) Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.
§ 8
§ 8 Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 8. (1) Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 7 innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags dieses beitragspflichtigen Unternehmens Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.
(2) Werden die auszuweisenden Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb der Meldefrist übermittelt, kann die Abwicklungsbehörde diesem beitragspflichtigen Unternehmen den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß § 5 zuweisen.
(3) Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen übermittelten Berechnungsgrundlagen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend dem aktualisierten Ausweis nachträglich bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmens für den folgenden Beitragszeitraum an.
(4) Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage eines Ausweises, der nachträglich aktualisiert worden ist, berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage des aktualisierten Ausweises zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.
§ 9
§ 9 Zielausstattung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Zielausstattung
§ 9. Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert:
§ 10
§ 10 3. Teil
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 10. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2023 S. 29 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/662, ABl. Nr. L 83 vom 20.03.2023 S. 58 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74 anzuwenden.
§ 11
§ 11 Inkrafttreten und Anwendung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Inkrafttreten und Anwendung
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.
Anl. 1
Anl. 1 Ausweisder grundlegenden Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Ausweisder grundlegenden Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Lfd. Ziffer
Bezeichnung
Wert
1.
Summe der Vermögenswerte / Aktiva
2.
Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
3.
Eigenmittel
4.
Kernkapital
5.
Anforderungen für fixe Gemeinkosten
6.
Anforderungen an permanente Mindestkapitalanforderung
7.
K-Faktor-Anforderung
8.
Summe der Verbindlichkeiten
9.
gedeckte Einlagen
10.
Interbankeneinlagen
11.
Eventualverbindlichkeiten
12.
Kreditrisiken
13.
Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
14.
Interbankendarlehen
15.
Nettoabflüsse in den nächsten 30 Tagen
16.
Summe der Handelsbuchpositionen
17.
Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten