Verordnungen

Beitragsparameterverordnung 2023

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)

BeiPaV 2023VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012403 · BGBl. II Nr. 338/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Risikoparameter

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BeiPaV 2023?

  • Kernaussage§ 5 BeiPaV 2023 behandelt "Risikoparameter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Risikoparameter

§ 5. (1) Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen:

(2) Im Rahmen des Kriteriums der „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 2 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die Liquiditätsdeckungsquote zugrunde zu legen, die sich berechnet als Quotient aus

(3) Im Rahmen des Kriteriums der „Bedeutung des beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 7 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Risikoindikator „Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ als Quotient aus

(4) Im Rahmen der sonstigen Kriterien sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld die von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren wie folgt zugrunde zu legen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?

§ 5 BeiPaV 2023 behandelt "Risikoparameter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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