Verordnungen

Beitragsparameterverordnung 2023

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)

BeiPaV 2023VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012403 · BGBl. II Nr. 338/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Inkrafttreten und Anwendung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 BeiPaV 2023?

  • Kernaussage§ 11 BeiPaV 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Anwendung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?

§ 11 BeiPaV 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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