§ 11
§ 11 Inkrafttreten und Anwendung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 BeiPaV 2023?
- Kernaussage§ 11 BeiPaV 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Anwendung
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?
§ 11 BeiPaV 2023 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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